Abmahnung Markenrecht Wettbewerbsrecht Urheberrecht

Abmahnung – Wettbewerbsrecht | Urheberrecht | Markenrecht

Abmahnungen sind häufig der erste Berührungspunkt von Unternehmen und Selbständigen mit dem Markenrecht, Wettbewerbsrecht und Urheberrecht. Durch die regelmäßig kurzen Reaktionsfristen von ein bis zwei Wochen muss der Empfänger – alleine oder mit Hilfe eines Anwalts – schnell reagieren, um höhere Kosten zu vermeiden. Der folgende Artikel soll eine Übersicht geben, was eine Abmahnung ist und welche Auswirkungen sie auf den Abgemahnten hat.

Inhaltsverzeichnis

Was ist eine Abmahnung?

Eine Abmahnung im gewerblichen Rechtsschutz bzw. im Urheberrecht ist eine Aufforderung, ein bestimmtes – vermeintlich rechtswidriges – Verhalten abzustellen, „zu unterlassen“.

Hat der Abmahnende das Recht, die Unterlassung zu fordern, könnte er dieses Recht durch eine Klage geltend machen. Die Abmahnung ist im Vergleich zur Klage ein milderes Mittel: Trotz der häufig nicht unerheblichen Kosten von 250 bis über 1.500 Euro ist eine Abmahnung „günstiger“ als ein verlorenes Verfahren. Durch die Abmahnung gibt der Rechtsinhaber dem Abgemahnten also die Möglichkeit, freiwillig ein unzulässiges Verhalten abzustellen, beispielsweise ein urheberrechtlich geschütztes Foto von der Webseite zu entfernen oder mit irreführenden Aussagen in einem Online-Shop zu werben.

Davon zu unterscheiden ist die arbeitsrechtliche Abmahnung. Dieser Text behandelt Abmahnungen im gewerblichen Rechtsschutz, also im Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Designrecht und angrenzenden Gebieten wie dem Lebensmittelrecht oder dem Datenschutzrecht. Gewisse Grundstrukturen der Abmahnung sind bei allen genannten Rechtsgebieten gleich.

SOLL ICH DIE ABMAHNUNG UNTERSCHREIBEN UND BEZAHLEN?

Dass es sich bei der Abmahnung um ein vergleichsweise günstiges Angriffsmittel im Vergleich zu einer teuren und langwierigen Klage handelt, bedeutet nicht, dass jede Abmahnung auch berechtigt ist. Der Abmahnung können beispielsweise falsche Annahmen zugrunde liegen, so dass gar keine Rechtsverletzung vorliegt oder jemand anderes für die Rechtsverletzung rechtlich verantwortlich ist. Es ist auch möglich, dass der Abmahnende nicht berechtigt ist, den Unterlassungsanspruch geltend zu machen. Häufiger sind auch die geltend gemachten Kosten der Abmahnung überhöht. Es kann daher sinnvoll sein, eine Abmahnung auf ihre Begründetheit überprüfen zu lassen. Oft lässt sich auch im direkten Kontakt mit dem Abmahnenden eine Einigung erreichen, ohne dass es zu einem Gerichtsverfahren kommen müsste.

VORAUSSETZUNGEN EINER ABMAHNUNG

Eines vorab: Jede Abmahnung und jeder Fall sind anders. Dennoch gibt es einige Voraussetzungen, die eine Abmahnung erfüllen sollte, um wirksam zu sein.

Sachverhalt angeben: Zunächst muss die Abmahnung das tatsächliche Geschehen wiedergeben, also die konkreten Umstände der Rechtsverletzung darstellen. Dazu gehört bei Schutzrechten wie dem Urheberrecht, Designrecht oder Patentrecht die Angabe, wer Inhaber dieses Rechtes ist und woraus sich diese Inhaberschaft ergibt.

Hinweis auf den Rechtsverstoß: Der Rechtsverstoß des Abgemahnten muss genau angegeben und begründet werden. Hierbei kann das Verhalten des Abgemahnten auch mehrere Rechtsverstöße zugleich angeben. Das abgemahnte Verhalten muss so konkret benannt werden, dass der Abgemahnte erfassen kann, welches Verhalten er in Zukunft unterlassen soll. Kann der Abmahnende das Verhalten nicht beschreiben, weil ihm etwa der nötige Einblick in die Geschäftsabläufe des Abgemahnten fehlt, kann er allerdings ein Auskunftsrecht geltend machen.

Strafbewehrte Unterlassungserklärung: Den Kern einer Abmahnung bildet die Aufforderung, das beschriebene Verhalten sowie identische Verhaltensweisen in Zukunft zu unterlassen. Der Abmahnende fügt seinem Schreiben in der Regel eine vorformulierte Unterlassungserklärung bei, die der Abgemahnte unterschreiben soll. Vorgeschrieben ist die vorformulierte Erklärung jedoch nicht. Für die Abgabe der Erklärung muss der Abmahnende eine angemessene Frist setzen. Im gewerblichen Rechtsschutz sind die Fristen aufgrund der Dynamik des Wirtschaftslebens regelmäßig recht kurz bemessen. Wird die Unterlassungserklärung abgegeben, kann der Abmahnende keine Klage mehr einreichen. Allerdings verpflichtet man sich lebenslang zur Unterlassung und muss im Falle eines Verstoßes eine Vertragsstrafe zahlen.

Androhung von Rechtsmaßnahmen: Zuletzt müssen dem Abgemahnten auch die Konsequenzen seiner Untätigkeit aufgezeigt werden, etwa durch die Androhung einer Klage. Es muss hinreichend deutlich gemacht werden, dass bei Nichtabgabe der Unterlassungserklärung rechtliche Konsequenzen drohen.

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