Wie wird man eigentlich Urheber und wer ist der Urheber eines Werks?
Inhaltsverzeichnis
Wer ist Urheber?
Der Urheber eines schutzfähigen Werkes ist immer der Schöpfer des Werkes. Dem liegt das so genannte Schöpferprinzip des § 7 UrhG zu Grunde. Im Prinzip beseht ein Verhältnis wie dem einer Mutter oder eines Vaters zu ihrem/seinem Kind. Das Recht ist dementsprechend auch nicht übertragbar. Um im Duktus zu bleiben: Eine Adoption ist nicht möglich! Niemand kann einen anderen zum Urheber des eigenen Werks machen.
Selbst wenn von der Übertragung von Urheberrechten die Rede ist, meint dies nur, dass der Urheber einen Teil seiner Rechte auf andere überträgt, aber nicht, dass diese zum Teil oder gar ganz Urheber werden. Dieses Prinzip ist enorm wichtig, um das Urheberrecht an sich zu verstehen.
Jedoch keine Regel ohne Ausnahme. Nach dem Tod des Urhebers wird die Urheberschaft auf die Erben des Urhebers übertragen.
Die Rechte des Urhebers - Das Urheberpersönlichkeitsrecht
Aus der Beziehung zwischen Urheber und Werk entsteht das so genannte Urheberpersönlichkeitsrecht gemäß § 11 UrhG. Dieses konstatiert den eigentlichen Schutz des Urhebers, insbesondere in seiner persönlichen und geistigen Beziehung zu seinem Werk sowie dessen Nutzung. Dies soll heißen, dass der Urheber allein das Schicksal seines Werks zu bestimmen hat und über die Art und Weise wie dieses Werk Teil der Öffentlichkeit wird.
Daher hat der Urheber das Recht darüber zu entscheiden, ob, wann und wie er sein veröffentlichen möchte. Dieses Veröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG) richtet sich immer auch nach der Werksart selbst. Ein Bild wird in einer Ausstellung erstmal gezeigt, während eine Performance vorgeführt wird.
Ein weiteres wichtiges Recht, ist das Recht auf Anerkennung gemäß § 13 UrhG. Er Urheber hat immer das Recht darauf, als dieser anerkannt zu werden. Er kann dabei die Bezeichnung selbst wählen und entscheiden wie diese angebracht wird. Er kann jedoch auch ganz auf eine Erwähnung verzichten (Stichwort: Ghostwriter).
Der Urheber kann sich darüber hinaus auch immer gegen eine Beeinträchtigung bzw. Entstellung seines Werks zur Wehr setzen. Dies auch wenn er bspw. ein einzelnes Werk wie ein gemaltes Bild verkauft hat. Wie bereits erwähnt, ist eine Übertragung der Urheberschaft nicht möglich. Auch nicht bei dem Verkauf eines Bildes oder dem Bau eines Hauses. Problematisch bei der Entstellung kann jedoch der anzulegende Maßstab sein. Wann ist ein Werk entstellt? Reicht es bereits aus, wenn eine Statue im öffentlichen Raum versetzt wird oder eine Bauwerk anders genutzt wird als geplant? Diese Fragen sind natürlich nur im Einzelfall zu klären.