Ein gemeinfreies Werk liegt vor, wenn ein Werk nicht mehr urheberrechtlich geschützt ist. Doch wie wird es gemeinfrei? Was hat dies mit der Zeitschranke nach § 64 UrhG gemein?
Zu Beginn möchten wir euch eine ausführliche Erklärung zur Zeitschranke im Urhebergesetz, zum gemeinfreien Werk und dem Urheberrechtsverzicht geben, wer aber keine Zeit dafür hat, der springt gleich unten zur Frage.
Inhaltsverzeichnis
Die Zeitschranke
Jeder Urheber verfügt zu seinen Lebzeiten über gewisse Rechte die ihm der Urheberrechtsschutz gewährt. Welche das sind könnt ihr gerne hier nachlesen. Diese Rechte bestehen jedoch nicht absolut, sondern können und werden durch das Urheberrecht wiederum eingeschränkt. Dies liegt daran, dass sich die urheberrechtlich geschützten Werke und der Urheber selbst nicht aus den Sie umgebenden kulturellen und wissenschaftlichen Begebenheiten heraushalten können, sondern Teil eines immerwährenden Diskurses sind. Damit erfüllen Werk und Urheber sozusagen ihre „Pflichten gegenüber der Allgemeinheit“. Eine dieser Schranken ist die zeitliche Einschränkung der Dauer des Urheberrechts gemäß § 64 UrhG.
Urheberrechtlich geschützte Werke unterstehen Schranken. Eine davon ist die Zeitschranke.
§ 64 UrhG beschränkt jegliches Recht, welches das Urheberrecht dem Urheber gewährt und lässt diese 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers (post mortem auctoris) erlöschen. Zu Lebzeiten wird dies somit nicht stattfinden, sondern letzten Endes die Erben des Urhebers treffen.
Das gemeinfreie Werk
Das Werk ist nach dem Erlöschen des Urheberrechte gemeinfrei und kann somit von jedem genutzt und verwertet werden, ohne, dass der eigentliche Urheber oder dessen Erben zustimmen müssen bzw. dafür entlohnt werden müssten. Das Werk kann letztlich der Allgemeinheit nicht mehr entzogen werden.
Das gemeinfreie Werk kann von jedem ohne Zustimmung und Beteiligung des Urhebers oder dessen Erben genutzt bzw. verwertet werden. Es kann der Allgemeinheit nicht mehr entzogen werden.
Sollte das Werk mehrere Urheber haben wie bspw. eine Filmproduktion oder ein werk der bildenden Kunst von zwei Künstlern, dann kommt es immer auf den Tod des letzten noch lebenden Urhebers an.
Andere Rechte aus dem Urheberrecht wie bspw. Leistungsschutzrechte haben zum Teil kürzere Laufzeiten und können schon eher gemeinfrei sein. Als Beispiel sei hier das Lichtbild gemäß § 72 UrhG genannt.
Vorsicht Falle - Das Titelschutzrecht
Eine Besonderheit sei in diesem Zusammenhang genannt. Die Titel der Werke sind zumeist nicht dem Urheberrecht zugänglich und können insoweit durch das Kennzeichenrecht gemäß des Markengesetzes geschützt werden. Dieser Schutz läuft jedoch nicht aus, so lange er immer wieder verlängert wird. Damit kann die Nutzung des gemeinfreien Werkes erschwert werden, in dem der Titel selbst geschützt wird und dieser nicht mit verwendet werden kann. So geschah beispielsweise, als der Sender RTL einen neuen Winnetou-Streifen drehen wollte.
Das Titelschutzrecht kann die Nutzung eines gemeinfreien Werks erschweren.
Aufgabe des Urheberrechts - CC-0-Lizenzen
Eine weitere Möglichkeit ein Werk der Allgemeinheit zugänglich zu machen, also dieses „gemeinfrei“ werden zu lassen, ist die komplette Aufgabe aller Rechte an dem Werk zu Lebzeiten. Dieses aus dem amerikanischen Rechtsraum stammende Rechtskonstrukt (Public Domain) ist jedoch nach deutschem Urheberrecht rechtlich gesehen nicht ganz so einfach. Denn aufgrund des unauflösbaren Urheberpersönlichkeitsrechtes, welches den Urheber mit seinen Werken verbindet, kann dieser streng genommen nur der Allgemeinheit alle seine Rechte einräumen und auf einen Großteil seiner Recht verzichten. Dies führt letztlich zu einem dem gemeinfreien Werk sehr ähnlichem Zustand, jedoch nicht zu einer Gemeinfreiheit wie durch Zeitablauf gemäß § 64 UrhG. Unserer Ansicht nach, kann der Rechtslaie dennoch unproblematisch von einer Gemeinfreiheit sprechen.
Häufig werden gemeinfreie Werk unter Zuhilfenahme der Creatives Commons-Lizenzen insbesondere im Internet als solche gekennzeichnet. Jedoch sind nur die CC-0-Lizenzen gemeinfrei. Alle anderen Lizenzen bringen bspw. die Pflicht mit den Urheber zu nennen oder das Werk nicht kommerziell zu nutzen. Hier muss genau darauf geachtet werden, was die Lizenz vorgibt. Creatives Commons heißt nicht automatisch gemeinfrei.
Gemeinfreiheit kann auch unter Aufgabe der Rechte am werk erreicht werden wie bei Creatives Commons (CC-0-Lizenz).
#fragKTR: Was ist ein gemeinfreies Werk?
Ein gemeinfreies Werk liegt vor, wenn dieses durch die Allgemeinheit genutzt und verwertet werden darf. Somit kein Urheber mehr ein Recht an dem Werk hat.
Die Gemeinfreiheit entsteht entweder durch Zeitablauf des Urheberrechts 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers gemäß § 64 UrhG oder durch die Aufgabe aller Urheberrechte durch alle Urheber an dem Werk (Bsp. CC-0-Lizenzen).