Schutzhindernisse Markenanmeldung

Die Schutzhindernisse im Markenrecht

Inhaltsverzeichnis

Schutzhindernisse im Markenrecht

Es gibt zwei verschiedene Ebenen, welche den Schutz einer Marke verhindern können. Zum einen die absoluten Schutzhindernisse, welche vom DPMA bei der Eintragung geprüft werden und zum anderen die einfachen Schutzhindernisse, welche selbstständig durch Rechteinhaber geprüft werden müssen.

Absolute Schutzhindernisse

1. Graphische Darstellbarkeit

Das verwendete Zeichen muss gemäß § 8 Abs. 1 MarkenG graphisch darstellbar sein. Ziel dieser Darstellbarkeit ist es, dass das Zeichen so sichtbar gemacht werden kann, dass es von anderen Zeichen unterschieden werden kann. Dabei müssen auch Marken welche grundsätzlich nicht sichtbar sind, wie beispielsweise Hörmarken, zumindest durch die Darstellung der Noten oder mittels Sonagramm wiedergegeben werden.

2. fehlende Unterscheidungskraft

Einer der häufigsten Punkte die bei einer Markenanmeldung zur Versagung führen, ist die geforderte Unterscheidungskraft eines Zeichens gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Diese wird durch die Hauptfunktion der Marke, nämlich dem betrieblichen Herkunftsnachweis, denknotwendig bedingt. Die geforderte Unterscheidungskraft liegt dementsprechend vor, wenn die Marke geeignet ist vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber eines anderen wahrgenommen zu werden. Dabei bezieht sich die Möglichkeit der Unterscheidung auf die konkret verwendete Ware bzw. Dienstleistung.

Für eine Kraftstoffsorte genügt das Wort „Diesel“ nicht, hingegen für eine Jeans schon. Dies bedeutet im Falle von Wortmarken, dass diese nicht nur einfach die Marke an sich beschreiben sollen. Somit reicht es nicht aus, wenn der Hersteller „xy“ seinen neusten Käse einfach „milden Käse“ nennt. Hier wird es niemanden möglich sein diesen „milden Käse“ von dem anderer Unternehmer zu unterscheiden. Es ist in diesem Zusammenhang bereits schwierig ein gebräuchliches Wort aus der deutschen oder englischen Sprach zu verwenden.

3. Kein Freihaltebedürfnis

Weiterhin darf gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kein Freihaltebedürfnis entgegenstehen. Ein solches besteht dann, wenn konkrete Interessen der Allgemeinheit daran bestehen, dass die Angaben für die betreffende Warengruppe nicht exklusiv durch einen Marktteilnehmer blockiert werden und somit kein anderer diese nutzen kann. Hier kann wieder auf das Beispiel „Käse“ im Bereich Molkereiprodukte verwiesen werden. Sollte ein Marktteilnehmer dieses exklusiv für sich geschützt haben, so wäre es keinem anderen Marktteilnehmer möglich sein Produkt ebenso zu benennen.

4. Keine Gattungsbezeichnung

Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG darf das verwendete Zeichen keiner Gattungsbezeichnung entsprechen. Eine solche liegt vor, wenn der allgemeine Sprachgebrauch oder die Verkehrsgepflogenheiten diesen zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblicherweise verwendet. Auch hier kann das Beispiel Käse wieder im Zusammenhang mit dem entsprechenden Produkt genannt werden.

5. Täuschende Zeichen

Das verwendete Zeichen darf gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG nicht zur Täuschung des Verkehrs geeignet sein. Diese dem Wettbewerbsrecht nahe Vorschrift gewährt, dass eine Irreführung durch das Zeichen ausgeschlossen ist. Diese würde beispielsweise vorliegen, wenn die Bezeichnung über eine geographische bzw. betriebliche Herkunft täuscht.

6. Verstoß gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten

Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG führt ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten zu einem Eintragungsverbot.

7. Hoheitszeichen, amtliche Prüf- und Gewährzeichen, sonstiges öffentliches Interesse

Zuletzt ist gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 6 bis 9 MarkenG untersagt Hoheitszeichen, amtliche Prüf- und Gewährzeichen oder andere Zeichen, die erkennbar durch sonstige Vorschriften des öffentlichen Interesses geschützt sind, zu nutzen.

8. Bösgläubigkeit der Anmeldung

§ 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG untersagt die bösgläubige Anmeldung von Marken. Diese liegt vor, wenn eine Marke nur angemeldet wird, um Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche gegen Dritte richten zu können. Ob eine solche Bösgläubigkeit vorliegt, orientiert sich am Zeitpunkt der Eintragung der Marke und darüber hinaus an subjektiven Elementen.

Relative Schutzhindernisse

Wie bereits erwähnt, prüft das DPMA nicht, ob ähnliche oder identische Marken bereits geschützt worden sind, welche zu einer Kollision führen können. Diese Prüfung sowie die Geltendmachung der eigenen Rechte an der betreffenden Marke unterliegt den Markenrechteinhabern selbst. Vorrang hat im Falle einer Kollision gemäß § 9 MarkenG die ältere Marke. Bei Eintragung einer identischen oder ähnlichen Marke, hat der Rechteinhaber 3 Monate Zeit einen Widerspruch einzulegen, alternativ kann er auch eine Löschungsklage beim Zivilgericht einreichen.

Voraussetzung ist auch, dass die betreffenden Marken die identischen oder ähnlichen Waren bzw. Dienstleistungen beanspruchen. Insbesondere bei der Ähnlichkeit der Marken bzw. der Waren oder Dienstleistungen die dadurch beansprucht werden, muss ebenso eine Verwechslungsgefahr hinzukommen.

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