Im vorliegenden Fall geht es um die Verwendung von Ausschnitten aus einem Interview. In diesem mit Liliana M geführten „Exklusivinterview“ des Magazins „Stars und Stories“ (Sat.1) lieferte Sie brisante Einsichten zu Ihrer gescheiterten Ehe mit ihrem heutigen Ex-Ehemann Lothar M. Der Konkurrenzsender VOX verzehrte sich nach diesen Informationen und zeigte einige Ausschnitte davon in seiner Sendung „Prominent!“. Und dies obwohl der Fernsehsender Sat.1 auf Nachfrage der Nutzung nicht zustimmte. Wegen eben dieser Nutzung klagte nun Sat.1 gegen VOX vor dem LG Hamburg und verwies auf seine ausschließlichen Nutzungsrechte aus seinem Urheberrecht. Das Verfahren zog sich durch alle Instanzen hoch zum BGH. Dieser gab seine Einschätzung zur Rechtslage und gab die Entscheidung zurück zum OLG Hamburg.
Zentrale Frage war nun, ob VOX möglicherweise die Schranken des Urheberrechts zu Gute kommen. Danach ist eine Nutzung auch ohne Zustimmung des Nutzungsberechtigten möglich, wenn es einem bestimmten Zweck dienlich ist.
Die Schranken des Urheberrechts
Der BGH prüfte zunächst § 50 UrhG. Danach ist es gestattet, geschützte Werke, welche „im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen“ und im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar sind, im gebotenen Umfang zu nutzen. Das heißt natürlich, es muss sich zunächst einmal um wesentliche Tagesinteressen handeln. Manch einer würde dies vielleicht bei dem vorliegenden Interview vorschnell verneinen, jedoch sahen die Instanzen hier nicht das Problem. Ausreichend ist bereits ein allgemeines Interesse der Öffentlichkeit an dem Ereignis und die Teilhabe an der allgemeinen Berichterstattung.
Es gibt also keine Ausnahme für vermeintliche Banalitäten, welche wohl auch schwer zu bestimmen wäre. Unter uns gesagt, bezweifle ich auch, dass Juristen dies entscheiden könnten. Das eigentliche Problem sahen die Gerichte vielmehr darin, dass es VOX ganz klar möglich gewesen wäre, die Macher des Exklusivinterviews um Erlaubnis zu bitten, was sie ja auch taten. Sinn der Schrankenbestimmung ist es eine umfangreiche und tagesaktuelle Presseberichterstattung zu gewähren. Dafür jedoch jedes Mal die notwendigen Nutzungsrechte einholen zu müssen, würde dem im Wege stehen. Eben diese notwendige Eilbedürftigkeit konnten der BGH nicht erkennen.
Eine vielversprechendere Ausnahme und insbesondere in der Kunst viel Interessantere, ist die des §[nbsp]51[nbsp]UrhG. Danach ist die Nutzung eines urheberrechtlichen Werkes zum Zwecke des Zitates ohne Erlaubnis des Eigentümers möglich. Die Ausmaße dieser Zitatmöglichkeiten, deren Zielrichtung sowie die Erkennbarkeit sind dafür die Grundvoraussetzungen eines „urheberrechtskonformen“ Zitats. Die meisten verbinden mit dem Zitat das geschriebene oder gesprochene Wort. Insbesondere im Zusammenhang mit wissenschaftliche Arbeiten oder bspw. dem Filmzitat. Ein solches Zitat ist jedoch auch im Bereich Bild und Ton ohne weiteres möglich. Eine Entscheidung dazu konnte jedoch nicht ergehen, da dass OLG – laut BGH – es unterließ, Tatsachen zu beleuchten, welche möglicherweise die Nutzung der Interviewteile als Zitat ermöglichten.
Im Ergebnis haben wir also noch kein rechtkräftiges Urteil in der Sache, doch wissen schon ein wenig mehr. Spannend bleibt nun, wie das OLG letztendlich entscheiden wird.
Wer es nicht abwarten kann, mehr über das Zitatrecht im Urheberrecht zu erfahren und warum es für die Kunst so wichtig ist, dem sei der zweite Teil unserer Nachbetrachtungen zu den Gesprächen zu Kunst und Recht, welcher kommenden Montag auf unserem Blog veröffentlicht wird, wärmstens ans Herz gelegt.