Smartphone App wetter markenrecht

Werktitelschutz für Smartphone-App ist möglich, jedoch nicht für „wetter.de“

Nicht jede Marke kommt in den Genuss, durch das Markengesetz geschützt zu werden. Der Grund dafür ist zumeist, dass der Geschäftsverkehr ein dringendes Interesse hat, dass eine bestimmte Bezeichnung durch alle genutzt werden kann oder die Markenbezeichnung nicht über genug Unterscheidungskraft verfügt.

Würde sich bspw. eine Molkereihersteller das Wort „Käse“ schützen lassen, würde es der Konkurrenz schwer fallen ihre eigenen Käseerzeugnisse weiterhin zu bezeichnen. Denn das Wort „Käse“ dürften sie nun nicht mehr dafür verwenden. Darüber würde es sehr schwer fallen, ein Produkt namens „Käse“ von den Konkurrenzprodukten zu unterscheiden. Dieses einfache Beispiel zeigt auf, dass für die zu schützenden Wortmarken Grenzen des Möglichen bestehen müssen. Dies schützt nicht nur den Verbraucher, sondern auch den ganzen Geschäftsverkehr.

Inhaltsverzeichnis

Die BGH-Entscheidung

Der BGH hatte nun zweierlei Sachen zu entscheiden. Zum einen ob denn der Name einer App auf einem mobilen Endgerät oder einer Domain schutzfähig ist und zum anderen, ob der Betreiber der Website „www.wetter.de“ das Schutzrecht an der Werktitel „wetter.de“ hat. Diese betrieb nämlich bereits ein Konkurrent unter sehr ähnlichem Namen als App, wogegen sich die Betreiber der Domain „wetter.de“ wehrten.

Der BGH entschied nun, dass zwar ein Domainname oder eine Appbezeichnung grundsätzlich gemäß § 5 Absatz 3 MarkenG geschützt werden können. Jedoch sei die Bezeichnung „wetter.de“ nicht schutzfähig, da es ihr an Unterscheidungskraft fehle. Vergleicht man es mit dem genannten „Käsebeispiel“, fällt es auch nicht schwer dies nachzuvollziehen. Die Bezeichnung „wetter.de“ beschreibt bereits im Kern die Leistung, welche auch durchgängig alle Mitbewerber anbieten. Dabei hilft auch der Anhang „.de“ nicht weiter.

Dass der BGH nebenbei entschied, dass Domainnamen und Apps schutzfähig sind, ist nur nachvollziehbar und entspricht der enormen Marktaktivität in diesem Bereich.

Die Pressemitteilung des BGH kann folgend auch im Ganzen gelesen werden.

Die Klägerin betreibt unter dem Domainnamen „wetter.de“ eine Internetseite, auf der sie ortsspezifisch aufbereitete Wetterdaten und weitere Informationen über das Thema Wetter zum Abruf bereithält. Seit 2009 bietet sie entsprechende Informationen auch über eine Applikation (nachfolgend „App“) für Mobilgeräte (Smartphones und Tablet-Computer) unter der Bezeichnung „wetter.de“ an. Die Beklagte ist Inhaberin der Domainnamen „wetter.at“ und „wetter-deutschland.com„, unten denen sie im Internet ebenfalls Wetterdaten zur Verfügung stellt. Seit Ende 2011 betreibt sie zudem eine App mit entsprechenden Inhalten unter den Bezeichnungen „wetter DE“, „wetter-de“ und „wetter-DE“.Die Klägerin beanstandet die Benutzung der Bezeichnungen der Beklagten für deren Wetter-App als eine Verletzung ihrer Titelschutzrechte an dem Domainnamen „wetter.de“ und der entsprechenden Bezeichnung der von ihr betriebenen App. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft und Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch genommen sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin war erfolglos geblieben.Der BGH hat die gegen das Urteil des Berufungsgerichts eingelegte Revision zurückgewiesen.

"wetter.de" sei nicht titelschutzfähig im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG

Nach Auffassung des BGH können Domainnamen von Internetangeboten sowie Apps für Mobilgeräte zwar titelschutzfähige Werke im Sinne von § 5 Abs. 3 MarkenG sein. Der Bezeichnung „wetter.de“ komme aber keine für einen Werktitelschutz nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG hinreichende originäre Unterscheidungskraft zu. Unterscheidungskraft fehle einem Werktitel, wenn sich dieser nach Wortwahl, Gestaltung und vom Verkehr zugemessener Bedeutung in einer werkbezogenen Inhaltsbeschreibung erschöpft. So liege es im Streitfall. Das Berufungsgericht habe rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Bezeichnung „wetter.de“ für eine Internetseite und für Apps, auf denen Wetterinformationen zu Deutschland angeboten werden, glatt beschreibend ist.

Allerdings seien in bestimmten Fällen nur geringe Anforderungen an den erforderlichen Grad der Unterscheidungskraft zu stellen. Dies setze voraus, dass der Verkehr seit langem daran gewöhnt ist, dass Werke mit beschreibenden Bezeichnungen gekennzeichnet werden und dass er deshalb auch auf feine Unterschiede in den Bezeichnungen achten wird. Ein derart abgesenkter Maßstab sei von der Rechtsprechung insbesondere für den Bereich der Zeitungen und Zeitschriften anerkannt, die seit jeher mit mehr oder weniger farblosen und nur inhaltlich oder räumlich konkretisierten Gattungsbezeichnungen gekennzeichnet werden. Diese Grundsätze seien jedoch nicht auf den Bereich der Bezeichnung von Internetseiten und Smartphone-Apps übertragbar.

Auch keine hinreichende Verkehrsgeltung

Die Bezeichnung „wetter.de“ genieße auch keinen Werktitelschutz unter dem Gesichtspunkt der Verkehrsgeltung. Zwar könne eine fehlende originäre Unterscheidungskraft auch bei Werktiteln durch Verkehrsgeltung überwunden werden. Die Klägerin habe aber nicht belegt, dass sich die Bezeichnung innerhalb der angesprochenen Verkehrskreise als Werktitel durchgesetzt hat. Angesichts des glatt beschreibenden Charakters der Bezeichnung „wetter.de“ könne die untere Grenze für die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung nicht unterhalb von 5 % angesetzt werden. Dass mehr als die Hälfte der angesprochenen Verkehrskreise in der Bezeichnung „wetter.de“ einen Hinweis auf eine bestimmte Internetseite mit Wetterinformationen sähen, habe sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Verkehrsgutachten nicht ergeben.

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 26/2016 v. 28.01.2016

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