Überblick Urheberrecht

Unser Überblick zum Urheberrecht

Inhaltsverzeichnis

Was ist Urheberrecht?

Das Urheberrecht schützt das geistige Eigentum, das Werk des Urhebers oder besser gesagt des Schöpfers. Im Mittelpunkt des Urheberrechts steht die Beziehung zwischen dem Urheber und seinem Werk. Eben diese Beziehung liegt den Regelungen des Urheberrecht zu Grunde. Sie ist die Vorlage für die Verwertung und Nutzung der urheberrechtlich geschützten Werke, sowie die Möglichkeit diese Nutzern und Verwertern zu übertragen.

Urheberrecht ist Eigentumsrecht

Im Kontrast zu den Eigenheiten des Urheberrechts steht die Tatsache, dass es sich letztlich „nur“ um ein Eigentumsrecht handelt. Eigentum erzeugt jedoch nicht nur Rechte für den Eigentümer, sondern auch Pflichten gegenüber der Allgemeinheit. Diese Pflichten finden im Urheberrecht ihren Niederschlag in den Schranken des Urheberrechts. Die wohl Bekannteste ist der „Untergang“ des Urheberrechts 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Dies ist jedoch nicht die einzige Besonderheit im Urheberrecht, aufgrund teilweise sehr eigener Arten Werke zu erschaffen (bspw. die Schöpfung eines Filmwerks), verschiedenster technischer Vervielfältigungsmöglichkeiten oder der Beziehung zwischen Urhebern und Verwertern wartet das Urheberrecht mit einer Großzahl an Regelungen auf, welche nicht immer einfachen Prinzipien folgen können.

Die wichtigsten Rechte sind natürlich die Nutzungs- und Verwertungsrechte im Urheberrecht. Diese werden wir jedoch in einem weiteren Beitrag behandeln.

Wann entsteht nun der Schutz des Urheberrechts?

Zu aller Erst muss ein Mensch etwas erschaffen haben. Nur dieser kann dann auch Urheber sein. Ein Tier kann also niemals ein Urheber sein, mag es doch so kreativ anmuten. Man spricht in diesem Zusammenhang von einer persönlichen Schöpfung. Ein Mensch muss dementsprechend in einem geistig-schöpferischen Akt das Werk erschaffen haben. In dieser Konsequenz muss sich daher auch ein geistiger Inhalt in dem Werk manifestieren, welcher zu einer Kommunikation mit der Außenwelt führt.

Diese „Schöpfung“ muss sich darüber hinaus einem der feststehenden Werkarten gemäß des § 2 I UrhG zuordnen lassen. Das Urheberrecht kennt im Wesentlichen sieben verschieden Werkarten. Beispielhaft seien Werke der bildenden Kunst oder Filmwerke genannt.

Dementsprechend muss die geistige Schöpfung auch durch die Außenwelt wahrnehmbar sein. Das heißt nicht, dass es körperlich existieren muss, da auch das gesprochene Wort Urheberrechtsschutz genießt. Jedoch muss es zumindest eine „wahrnehmbare Form“ annehmen, welche natürlich auch von der entsprechenden Werkart abhängig ist.

Doch eine einfache Schöpfung reicht noch nicht aus, um den Ansprüchen des Urheberrechts zu genügen. Deswegen erfordert der Schöpfungsvorgang eine gewisse Schöpfungshöhe, also ein Mindestniveau an geistiger Leistung. Während die zuvor genannten Voraussetzungen noch relativ leicht gelingen, ist die Frage nach der Schöpfungshöhe nicht immer leicht zu beantworten und kann oft nur im Einzelfall beantwortet werden.

Bis hierher wissen wir also, dass ein Mensch eine persönlich-geistige Schöpfung erbracht haben muss, welche mit der Außenwelt kommuniziert, also von dieser entsprechend wahrnehmbar ist und die einer Werkart gemäß § 2 UrhG entspricht.

Die Schöpfungshöhe (auch Gestaltungshöhe)

Damit also ein Werk in den Schutzbereich des Urheberrechts fallen kann, muss es ein Mindestmaß an geistiger Schöpfungshöhe erreichen. Es genügt somit nicht allein das Werk zu erschaffen, vielmehr muss sich in dem Werk auch die geistige Schaffenskraft des Schöpfers niederschlagen. Dies in einem solchen Ausmaß, dass dem Werk eigenständige Individualität zukommt. Demzufolge Eigenheiten aufweist, welche es von anderen Werken unterscheidet. So kann auch eine sehr gute handwerkliche Leistung diesem Anspruch nicht genügen, wenn sie letztlich nur der Umsetzung bereits bestehender Standards entspricht. Im Gegenzug kann jedoch eine schlechte handwerkliche Leistung sehr wohl den Anforderungen genügen, wenn sich in dieser genug Schöpfungskraft entfaltet. Diese sehr schwammigen Formulierungen bieten leider wenig Klarheit im Grenzfall.

Die Grenze der Schöpfungshöhe - Die kleine Münze

Die Grenze des Schöpfungshöhe lässt sich natürlich schwer verallgemeinern und ist von Werkart zu Werkart unterschiedlich zu betrachten. In Urheberrecht wird in diesem Zusammenhang der Begriff „der kleinen Münze“ verwendet. Diese Begrifflichkeit steht für den untersten möglichen Schwellenwert der erforderlichen Schöpfungshöhe. Demnach ist also auch ein Werk mit geringer schöpferischer Ausgestaltung noch vom Urheberrecht umfasst. Die Rechtsprechung betrachtet die Grenzen zur fehlenden Schöpfungshöhe eher großzügig, auch wenn dadurch einzeln Kritik laut wird, dass diese Grenzziehung zu willkürlich sei.

Der Gesetzgeber hat sich in diesem Bereich bisher zu keiner genaueren Regelung hinreißen lassen. Lediglich im Bereich der Computerprogramme wurde in § 69a Abs. 3 UrhG diesen pauschal eine ausreichende Schöpfungshöhe attestiert, unabhängig von ihrer tatsächlichen Schöpfungshöhe.

Sind diese Voraussetzungen erst einmal erfüllt, dann ist das Werk urheberrechtlich geschützt. Es muss somit keine Anmeldung oder Anzeige des Werks erfolgen. Der Urheberrechtsschutz besteht „automatisch“.

Wer ist nun der Urheber?

Der Urheber eines schutzfähigen Werkes ist immer der Schöpfer des Werkes. Dem liegt das so genannte Schöpferprinzip des § 7 UrhG zu Grunde. Im Prinzip beseht ein Verhältnis wie dem einer Mutter oder eines Vaters zu ihrem/seinem Kind. Das Recht ist dementsprechend auch nicht übertragbar. Um im Duktus zu bleiben: Eine Adoption ist nicht möglich! Niemand kann einen anderen zum Urheber des eigenen Werks machen. Selbst wenn von „der Übertragung von Urheberrechten“ die Rede ist, meint dies nur, dass der Urheber einen Teil seiner Rechte auf andere überträgt, aber nicht, dass diese zum Teil oder gar ganz Urheber werden. Dieses Prinzip ist enorm wichtig, um das Urheberrecht an sich zu verstehen.

Jedoch keine Regel ohne Ausnahme. Nach dem Tod des Urhebers wird die Urheberschaft auf die Erben des Urhebers übertragen.

Die Rechte des Urhebers

Aus der Beziehung zwischen dem Urheber und seinem Werk entsteht das so genannte Urheberpersönlichkeitsrecht gemäß § 11 UrhG. Dieses konstatiert den eigentlichen Schutz des Urhebers, insbesondere in seiner persönlichen und geistigen Beziehung zu seinem Werk sowie dessen Nutzung. Dies soll heißen, dass der Urheber allein das Schicksal seines Werks zu bestimmen hat. Insbesondere über die Art und Weise wie dieses in die Öffentlichkeit tritt.

Daher hat der Urheber das Recht gemäß § 12 UrhG darüber zu entscheiden, ob, wann und wie er sein Werk veröffentlichen möchte (Veröffentlichungsrecht). Diese Freiheit wird selbst nur durch die Werkart an sich begrenzt. Ein Bild wird beispielsweise erstmals in einer Ausstellung gezeigt, während eine Performance aufgeführt wird.

Daran schließt sich das Recht auf Anerkennung gemäß § 13 UrhG. Der Urheber hat immer das Recht darauf, als dieser anerkannt zu werden. Er kann dabei die Bezeichnung selbst wählen und entscheiden wie diese angebracht wird. Er kann jedoch auch ganz auf eine Erwähnung verzichten (Stichwort: Ghostwriter).

Der Urheber kann sich darüber hinaus auch immer gegen eine Beeinträchtigung bzw. Entstellung seines Werks zur Wehr setzen. Dies auch wenn er bspw. ein einzelnes Werk wie ein gemaltes Bild verkauft hat. Wie bereits erwähnt, ist eine Übertragung der Urheberschaft nicht möglich. Auch nicht bei dem Verkauf eines Bildes oder dem Bau eines Hauses. Problematisch bei der Entstellung kann jedoch der anzulegende Maßstab sein. Wann ist ein Werk entstellt? Reicht es bereits aus, wenn eine Statue im öffentlichen Raum versetzt wird oder eine Bauwerk anders genutzt wird als geplant? Diese Fragen sind natürlich nur im Einzelfall zu klären.

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