Zitatrecht Zitate einsetzen

Das Zitatrecht im Urheberrecht

Das Zitatrecht gemäß § 51 UrhG ist einer der wichtigsten Schranken im Urheberrecht. Es ist essentiell für Wissenschaft und Kunst und zwingend für den künstlerischen und wissenschaftlichen Diskurs.

Somit führt das Zitatrecht, also eine Form der Einschränkung des Urheberrechts, dazu, dass ein barrierefreier Umgang mit bereits bestehenden Arbeiten möglich ist und dies ohne zuvor den Urheber um Erlaubnis zu bitten bzw. diesen dafür zu entlohnen. Eine solcher Vorgang wäre nämlich nicht nur impraktikabel, sondern würde auch zu einer massiven Einschränkung der Kunst- und Wissenschaftsfreiheit führen.

Inhaltsverzeichnis

Das Zitatrecht - § 51 UrhG

Das Zitatrecht ist eine Schranke des Urheberrechts und erlaubt es den Nutzer eines urheberrechtlichen geschützten Werks dieses ganz oder in Auszügen zu nutzen bzw. zu vervielfältigen ohne den Urheber zu fragen bzw. zu entlohnen. Diese umfangreiche Einschränkung des Urheberrechts muss natürlich gewissen Voraussetzungen unterliegen, um einen erlaubten Eingriff in das Urheberrecht des Urhebers zu ermöglichen.

Das Zitat unterliegt bestimmten Voraussetzungen, damit es als solches anerkannt wird und einen Eingriff in das Urheberrecht erlaubt.

Die Art des Werkes, welches zitiert wird ist hingegen egal. Man kann also nicht nur Sprachwerke (bspw. Bücher oder Texte) zitieren, sondern genauso auch Filmwerke oder Werke der bildenden Kunst.

Zweck des Zitats

Das Zitat muss einen Zweck erfüllen. Das heißt, dass sich eine „sinnfreie“ Verwendung des Zitates verbietet. Der Zitierende muss sich Gedanken machen, warum er das Zitat nutzt und in welchem Zusammenhang. Meist dient das Zitat dazu, eine Aussage oder Meinung zu belegen oder auf eine andere hinzuweisen. Ebenso kann das Zitat jedoch auch die Grundlage für eine kritische Auseinandersetzung mit dem zitierten Werk sein. Der Gesetzgeber sieht in diesem Zusammenhang in § 51 UrhG selbst einige Zweckrichtungen vor.

Das Zitat muss immer einen Zweck verfolgen.

Das Ausmaß des Zitats

Die Länge des Zitats ist grundsätzlich nicht begrenzt. Dementsprechend ist auch ein sogenanntes Vollzitat, also die Übernahme des gesamten Werkes, möglich. Das Ausmaß des Zitates wird jedoch durch seine Notwendigkeit bestimmt. Sollte also das Ausmaß des Zitats keinen Sinn ergeben, ist also zu viel zitiert wurden, dann liegt kein erlaubtes Zitat mehr vor und der Urheber kann sich zu Recht dagegen wehren.

Die Länge des Zitates ist nicht begrenzt, solange es notwendig ist. Es gilt sozusagen: So lang wie nötig und so kurz wie möglich.

Kenntlichmachung des Zitats

Das Zitat muss in jedem Fall kenntlich gemacht werden. Die Kenntlichmachung dient dazu, wiederzugeben wer der eigentliche Urheber ist und welchem Werk dieses Zitat zugeordnet werden kann. Ohne die Kenntlichmachung kann bereits denknotwendig kein Zitat vorliegen, eben diese Kenntlichmachung ist das wichtigste Mittel um das Zitat vom sogenannten „Plagiat“ zu unterscheiden. Bei der Kenntlichmachung ist natürlich die genaue Zuordnung entscheidend. Dem Betrachter muss es möglich sein ohne hohen Aufwand das Werk und den eigentlichen Urheber ausfindig zu machen. Hierbei muss auch insoweit die Stelle bzw. die Seite angegeben werden, wo das spezifische Zitat zu finden ist.

Die Kenntlichmachung des Zitats, ermöglicht es überhaupt erst das Zitat als solches zu erkennen. Alles andere wird gemeinhin als Plagiat bezeichnet.

Unveränderte Übernahme

Das Zitat muss unverändert übernommen werden. Man kann also nicht zum besseren Verständnis Teile anpassen oder Teile aus einem Werk zusammenziehen, welche nicht zusammengehören. Dem spricht jedoch nicht entgegen, dass eine Anmerkung zum besseren Verständnis, welche als solche gekennzeichnet ist, nicht auch möglich ist. Es ist insoweit nur darauf zu achten, dass dem Betrachter diese eigene Kommentierung klar ersichtlich ist. Insoweit muss auch darauf hingewiesen werden, wenn bspw. in einem Fließtext bzw. einem Satz Teile ausgelassen werden.

Das Zitat muss im Original übernommen werden und darf nicht verändert werden.

Wie zitiere ich nun im Urheberrecht richtig?

Damit ihr ein fehlerfreies Zitat anbringt müsst ihr folgende Punkte beachten:

  1. Euer Zitat muss einen Zweck verfolgen und darf nicht sinnfrei bzw. ohne Bezug erfolgen.
  2. Ihr dürft nur soviel zitieren, wie es für euren Zweck notwendig ist. So viel wie nötig und so wenig wie möglich.
  3. Ihr müsst das Zitat ausreichend kenntlich machen. Ein anderer muss erkennen, dass es sich um ein Zitat handelt und woher es genau stammt.
  4. Ihr müsst das Zitat unverändert übernehmen. Anmerkungen und Auslassungen müssen kenntlich gemacht werden.

Wenn ihr diese 4 einfachen Punkte verfolgt, dann steht dem korrekten Zitieren nichts mehr im Wege.

Beitrag Teilen

Aktuelle Beiträge

Das neue TTDSG KTR.legal
Lorenz Dudew

Das neue TTDSG

Seit dem 1. Dezember 2021 gilt in Deutschland ein neues Datenschutzschutzgesetz, das „Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien“ oder kurz TTDSG. Schon wieder ein neues Datenschutzgesetz? Haben wir nicht eben erst die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) umgesetzt? Hier erfahrt ihr, ob euch die neuen Vorschriften ins Schwitzen bringen müssen. Die Buzzwords sind Cookies, PIMS und Single-Sign-On.

Weiterlesen »
Markenanmeldung; Marke; Markenschutz
Janina Albrecht

Wann Marke anmelden?

Wann ist der perfekte Zeitpunkt, um eine Markenanmeldung vorzunehmen? Bei der Markenanmeldung sind mehrere Faktoren zu berücksichtigen, allen voran: Zeit, Geld und Investitionen. Inhaltsverzeichnis Welches Budget

Weiterlesen »
Habt ihr noch weitere Fragen?
Wir freuen uns von euch zu hören!