Upplaod-Filter KTR.legal Plattform Beitrag

Kommen Upload-Filter für Plattformen?

Zum neuen Urheberrecht gibt es viele Ansichten und Meinungen. Künstler und Kreative sehen sich nicht genügend geschützt, Plattformen prophezeien das Ende ihrer Geschäftsmodelle und Nutzer sehen den Untergang ihrer Meinungsfreiheit nahen. Unabhängig von der medialen Diskussion fragen wir uns jetzt ganz praktisch:

Welche neuen Anforderungen kommen auf digitale Unternehmen und Start-ups zu?

Braucht es einen Upload-Filter, und wird es weiterhin eine teure Abmahngefahr bleiben, wenn man willkürlich Fotos irgendwo aus „dem Internet“ auf seiner Webseite einbindet? Worauf sollten Freiberufler achten, die selbst Urheber sind?

Inhaltsverzeichnis

Woher kommt das mit den Upload-Filtern?

Eines vorweg: Die Pflicht zur Verwendung eines Upload-Filters sucht man im aktuellen Gesetzesentwurf vergeblich. Der Filter ist keine rechtliche Pflicht, sondern das Ergebnis einer Verschiebung der Haftung von Nutzern auf Plattformbetreiber.

Bislang waren für urheberrechtswidrige Inhalte unmittelbar nur die Nutzer verantwortlich. Sie sind es schließlich, die eine Plattform mit Inhalten füllen, während die Plattform-Betreiber lediglich die Infrastruktur zur Verfügung stellen. Erst wenn Plattform-Betreiber auf einen rechtswidrigen Inhalt hingewiesen wurden, mussten sie tätig werden.

Die Plattformen haften nun direkt

Das hat sich nun geändert. Plattformen sollen nun direkt und unmittelbar für Urheberrechtsverstöße im Internet haften. Ihnen bleibt somit die Wahl zwischen zwei Varianten: Sie können entweder für alle Inhalte auf der Plattform Lizenzverträge abschließen (und bezahlen), oder sie sorgen dafür, dass keine urheberrechtswidrigen Inhalte auf ihrer Plattform auftauchen. Da eine menschliche Vorab-Prüfung bei den allermeisten Plattformen nicht umsetzbar sein wird, bleiben technische Upload-Filter die einzige gangbare Möglichkeit, die eigene Haftung zu reduzieren.

Wen trifft die Pflicht für Upload-Filter?

Das neue Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz betrifft nicht nur Upload-Filter, sondern eine ganze Reihe von Pflichten. Wer als Diensteanbieter im Sinne des Gesetzes gilt, muss sich etwa auch um Lizenzverträge für Nutzerinhalte bemühen und bestimmte Anforderungen an Blockierungsverfahren erfüllen.

Wer sich diese Pflichten sparen will, versucht also, kein „Diensteanbieter“ im Sinne des Gesetzes zu sein. Gemeint sind laut Definition Anbieter, deren Hauptzweck es ist, Nutzern eine Infrastruktur zu geben, damit diese eine große Menge urheberrechtlich geschützter Inhalte hochladen und der Öffentlichkeit zugänglich machen können. Es sollen also vor allem Plattformen in die Pflicht genommen werden, deren Geschäftsmodell offenbar Urheberrechtsverstöße in größerer Anzahl ermöglicht. Ob die Plattform urheberrechtliche Verstöße billigt oder eher dagegen vorgeht, darauf kommt es erstmal nicht an.

Keine Pflicht für Upload-Filtern - Start-ups und gemeinnützige Organisationen

Die Plattform muss aber ferner eine eigene Organisationsleistung bezüglich der Inhalte erfüllen und die Inhalte auch mit einer eigenen Gewinnerzielungsabsicht bewerben. Gemeinnützige Plattformen und Plattformen, welche die Anzeigen oder Postings ihrer Nutzer weder hervorheben noch sonst bewerben oder organisieren, sind von dem Gesetz also gar nicht erfasst.

Startups und kleine Unternehmen haben zumindest teilweise Glück. Für sie gelten zwar grundsätzlich die oben genannten Pflichten, aber eben nur teilweise. So lange der jährliche Umsatz in der EU unter 10 Millionen Euro bleibt und der Dienst noch keine 3 Jahre lang auf dem Markt ist („Startup-Diensteanbieter“) oder der Umsatz insgesamt unter einer Million Euro liegt, ist das Unternehmen zumindest nicht zur Vorabprüfung via Upload-Filter verpflichtet.

Gelten dir Upload-Filter für alle Rechtsverstöße?

Zumindest eine gute Nachricht gibt es aber: Die neue Regelung betrifft nicht Rechtsverletzungen im Allgemeinen, sondern lediglich Verstöße gegen das Urheberrecht. Sofern also einzelne Nutzer sich beleidigen und damit gegen Persönlichkeitsrechte verstoßen, auf Online-Marktplätzen markenverletzende Fake-Produkte verkaufen oder wettbewerbswidrig werben, ist der Plattform-Betreiber dafür nicht direkt verantwortlich. Er muss dann wie bisher erst aktiv werden, wenn ihm eine Rechtsverletzung positiv bekannt wird.

Bildquelle: Markus Spiske on Unsplash

Beitrag Teilen

Aktuelle Beiträge

Das neue TTDSG KTR.legal
Lorenz Dudew

Das neue TTDSG

Seit dem 1. Dezember 2021 gilt in Deutschland ein neues Datenschutzschutzgesetz, das „Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien“ oder kurz TTDSG. Schon wieder ein neues Datenschutzgesetz? Haben wir nicht eben erst die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) umgesetzt? Hier erfahrt ihr, ob euch die neuen Vorschriften ins Schwitzen bringen müssen. Die Buzzwords sind Cookies, PIMS und Single-Sign-On.

Weiterlesen »
Markenanmeldung; Marke; Markenschutz
Janina Albrecht

Wann Marke anmelden?

Wann ist der perfekte Zeitpunkt, um eine Markenanmeldung vorzunehmen? Bei der Markenanmeldung sind mehrere Faktoren zu berücksichtigen, allen voran: Zeit, Geld und Investitionen. Inhaltsverzeichnis Welches Budget

Weiterlesen »
Habt ihr noch weitere Fragen?
Wir freuen uns von euch zu hören!