Freiberufler sind beispielsweise Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Künstler, Journalisten oder Architekten. Diese Berufe nennt man auch Katalogberufe, weil sie bereits gesetzlich festgeschrieben sind. (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG)
Allerdings können auch Tätigkeiten als freiberuflich gelten, welche nicht zu den Katalogberufen gehören. Das gilt dann für Berufe, welche einem Katalogberuf sehr stark ähneln. Ein gutes Beispiel hierfür sind selbstständige Berater, welche entsprechend ihrer Ausrichtung zum Beispiel dem Steuerberater ähneln.
Dagegen gehören Kaufmänner nicht zu den freien Berufen. Die Kaufmannseigenschaft setzt das Betreiben eines Gewerbes voraus, was für Freiberufler nicht möglich ist.
Abzugrenzen sind die Freiberufler von den
Freelancern. Hierbei handelt es sich nur um einen Begriff für selbstständige Personen, welche einzelne Aufträge annehmen.