Im Gegensatz zu den
Kapitalgesellschaften ist eine Kapitalbeteiligung bei den Personengesellschaften nicht zwingend erforderlich. Dadurch ergibt sich auch das Abstimmungsprinzip nach Köpfen und nicht in Höhe der Beteiligung.
Die Gesellschafter haften, mit Ausnahme des Kommanditisten, in voller Höhe und auch mit ihrem Privatvermögen. Ebenso können über das Gesellschaftsvermögen nur alle Gesellschafter zusammen verfügen.
Mit der engen Bindung zwischen den Gesellschaftern geht auch einher, dass die eigenen Miteigentumsanteile nicht ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter vererbt oder übertragen werden können.