Formmarke: BGH kippt Löschung des Markenschutzes der Rittersport-Schokolade.
Am vergangenen Mittwoch haben der Süßwarenhersteller Rittersport und die Firma Dextro Energy vor dem Bundesgerichtshof (BGH) einen Sieg errungen. Im Markenrechtsstreit mit dem amerikanischen Milka-Konzern Mondelez hoben die Karlsruher Richter am vergangenen Mittwoch Entscheidungen des Bundespatentgerichts auf, die die Löschung der Markenrechte der Süßwarenhersteller angeordnet hatten. Die quadratischen Formen der Produkte bleiben weiter markenrechtlich geschützt.
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BGH widerspricht dem Bundespatentgericht
Normalerweise erregt die Firma Rittersport Aufmerksamkeit mit Einhornschokolade, für die die Liebhaber hohe Summen ausgeben. Zudem hat die Firma mit ihren quadratischen Tafeln ein wiedererkennbares Alleinstellungsmerkmal, dass sich die Waldenbucher sogar markenrechtlich haben schützen lassen. Auch die Firma Dextro Energy ließ sich ihre quadratischen Traubenzuckerpräparate ebenso schützen.
Gegen diesen dreidimensionalen Markenschutz ging der Konkurrent aus Übersee vor und hatte zuerst Erfolg. In der Begründung des Bundespatentgerichtes vor gut einem Jahr hieß es:
„Im Markenrecht gilt der Grundsatz, wenn sich eine Form aus technischen Begebenheiten ergibt, darf sie sich niemand als Marke schützen lassen. Die Form der Schokoladentafel wie auch des Traubenzuckers erleichterte lediglich Transport, Lagerung oder Portionierung. Da es sich dabei um technische Funktionen handele, seien diese als Marken nicht schutzfähig.“
Der BHG sah dies allerdings etwas anders. In der Urteilsbegründung heißt es:
„Die quadratische Form der Tafelschokolade ist keine wesentliche Gebrauchseigenschaft von Schokolade.“
Damit ist die quadratische Form nach Meinung des BGH nicht zwingend eine Eigenschaft von Schokoladentafeln und deswegen eine Anmeldung als Marke möglich. Ähnliches gilt auch für den quadratischen Traubenzucker. Eine Formmarke sei nur dann nicht schutzfähig, wenn alle ihre wesentlichen Merkmale technische Funktionen erfüllten. Dies sei in beiden Fällen nicht gegeben.
Die Anmeldung einer Formmarke ist nicht immer einfach
Es ist nicht immer einfach, den richtigen Weg zu finden, Ideen und Kennzeichen schützen zu lassen. Die sogenannte Formmarke besteht aus einer dreidimensionalen Gestaltung. Dazu gehört die Form der beanspruchten Waren und deren Verpackung. Beispiele hierfür ist das Nutella-Glas, die Coca-Cola-Flaschenkontur und die Dreiecksform der Toblerone-Schokolade.
Formmarken lassen sich nicht immer einfach schützen. Auch die allseits beliebten LEGO Steine sind nicht markenrechtlich geschützt.
Oftmals wird versucht mittels einer 3D-Marke durch die Hintertür einen verfallenen Design- oder Patentschutz mittels Markenrecht wieder aufleben zu lassen. Berühmte Beispiele hierfür sind die Legosteine oder Tripp Trapp Stühle von Stokke. Beide Hersteller haben es lange versucht 3D-Marken für ihre jeweiligen Produkte anzumelden, sind jedoch immer wieder gescheitert.
Ein weiterer prominenter Fall ist der Streit um den Markenschutz des „Rubik’s Cubes“. Vielen ist das 1974 vom ungarischen Bauingenieur und Architekten Ernö Rubik erfundene Spielzeug als Zauberwürfel bekannt. Von 2006 bis 2016 war das quadratische Drehpuzzle ebenfalls Teil eines Markenrechtsstreits. Bis zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) klagte sich der deutsche Spielzeughersteller Simba hoch, der ebenfalls einen Zauberwürfel herstellt und vertreibt. Schon 1999 hatte das Fürther Unternehmen Einwände gegen den bestehenden Markenschutz des „Rubik’s Cube“ erhoben. In diesem Fall entschieden die EU-Richter, anders als im Ritter Sport-Fall, dass die technische Funktion des dreidimensionalen Puzzles und die äußerlich nicht sichtbare Drehbarkeit seiner Einzelteile nicht durch eine Marke geschützt werden könne. Dadurch solle verhindert werden, dass einem Unternehmen durch das Markenrecht ein Monopol für technische Lösungen oder Gebrauchseigenschaften einer Ware eingeräumt werde.
Es kann somit auch für die “Großen” schon ganz schön schwer sein, die richtigen Wege zu finden, Ideen und Kennzeichen rechtmäßig zu schützen. Wir helfen Ihnen gern dabei. sagen Sie einfach Bescheid!