KG

Inhaltsverzeichnis

Was bedeutet KG?

KG ist die Abkürzung für Kommanditgesellschaft.

Wo ist die KG geregelt?

Die KG ist im HGB (= Handelsgesetzbuch) geregelt und zwar in den §§ 161 ff. HGB.

Was ist die KG?

Die KG gehört, wie die OHG, zu den Personengesellschaften. Als solche ist sie zwar keine juristische Person, kann aber dennoch am Rechtsverkehr teilnehmen, zum Beispiel Verträge schließen.
Bei der Haftung besteht bei einer KG eine Besonderheit. Die KG besteht aus mindestens einem Gesellschafter mit beschränkter Haftung (=Kommanditist) und einem Gesellschafter mit unbeschränkter Haftung (=Komplementär). Es kann auch mehrere Kommanditisten geben, aber immer nur einen Komplementär.
Damit die Haftungsbeschränkung der Kommanditisten greift, muss die KG ins Handelsregister eingetragen werden. Eine „klassische“ KG ist somit erst nach der Eintragung gegeben.
Betreibt die KG ein Handelsgewerbe, bildet sie praktisch eine Sonderform der OHG.

Warum die KG wählen?

Die KG tritt in der Praxis in unterschiedlichen Formen auf. Besonders beliebt ist die GmbH & Co. KG, welche die Vorteile einer Personen- und einer Kapitalgesellschaft verbindet. Aufgrund ihrer Vielseitigkeit und auch der Möglichkeit der Haftungsbeschränkung für die Kommanditisten, wird die KG gerne genutzt.
Während für die Gründung wie immer ein Gesellschaftsvertrag notwendig ist, benötigt die KG kein Mindeststartkapital.

Wann ist die KG wirksam entstanden?

Grundlegend entsteht die KG mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags. Wobei dieser auch mündlich geschlossen werden kann.
Beim Betreiben eines Handelsgewerbes und für die Haftungsbeschränkung, muss die KG jedoch ins Handelsregister eingetragen werden.

Was ist der Unterschied zwischen Komplementär und Kommanditist?

Während der Komplementär voll haftet, ist die Haftung des Kommanditisten beschränkt. Deshalb wundert es nicht, dass dem Komplementär auch weitergehende Rechte zustehen.
So ist der Komplementär für die Geschäftsführung und Vertretung der KG verantwortlich. Dabei benötigt der Komplementär für seine Handlungen nur die Zustimmung des Kommanditisten, wenn die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes hinausgeht.
Wichtig für den Kommanditisten sind dessen Informationsrechte. Er kann Einsicht in die Bücher und den Jahresabschluss verlangen und Auskunft, wenn diese notwendig ist, um seine Gesellschafterrechte sachgerecht auszuführen.