Die PartG ist eine
Personengesellschaft. Sie ähnelt der
OHG, dient aber entgegen dieser dem Zusammenschluss von
Freiberuflern. Gesellschafter können dementsprechend nur
natürliche Personen sein.
Der Zweck der PartG liegt in der gemeinsamen Ausübung der freien Beruflichkeit, indem zum Beispiel zwei Ärzte eine Praxis gemeinsam betreiben.